Der sogenannte Justizverwaltungsakt. |
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40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die verwaltungsgerichtliche Generalklausel, bestimmt die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art. Abweichend hiervon ordnet 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG an, dass die Rechtmässigkeit der in dieser Vorschrift beschriebenen Massnahmen, die seit jeher üblicherweise als Justizverwaltungsakte bezeichnet werden, nur in einem gesonderten, in den 23ff. EGGVG näher ausgestalteten Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und damit ausserhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit überprüft werden kann. Vom Gesetzgeber ursprünglich als Übergangsregelung gedacht, ist die förmliche Einrichtung dieses eigenen Rechtsweges längst ein anerkannter Bestandteil im Kanon der Gerichtszuständigkeiten. Sebastian Conrad unternimmt eine umfassende Aufarbeitung der Grundlagen und der Systematik der 23 ff. EGGVG. Ausgehend von dem Verhältnis des 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG zur Rechtsfigur des Justizverwaltungsaktes, das überwiegend anhand der Normengeschichte beleuchtet wird, wird ein konsistenter Entwurf eines Verständnisses dieses Regelungskomplexes gezeichnet, der auf der Stellung der 23ff. EGGVG im Gefüge der Prozessordnungen aufbaut und sowohl dem Zweck der Einrichtung eines gesonderten Verfahrens in Justizverwaltungsangelegenheiten als auch den Vorgaben des Verfassungsrechts Rechnung trägt. Aus den hieraus gewonnenen Erkenntnissen werden einerseits Leitlinien für die Auslegung des Tatbestandes des 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, des sogenannten Justizverwaltungsaktes, abgeleitet und andererseits Grundfragen für das Verständnis der Rechtsfolge des 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, das Prozessrecht der 23 ff. EGGVG, beantwortet.
Kategorie: Books Hersteller: Duncker & Humblot
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