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 Die Wissenszurechnung.
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Der Autor beschäftigt sich mit der Wissenszurechnung, also mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Person haftet, wenn infolge arbeitsteiligen Handelns nicht sie selbst, sondern eine andere Person rechtlich relevante Umstände kennt oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kennt. Der Grundgedanke der Arbeit liegt darin, dass es kein allgemeines Rechtsinstitut der Wissenszurechnung gibt, sondern dass die Frage, inwieweit jemand für das Wissen von Hilfspersonen einstehen muss, von der jeweiligen Wissensnorm beantwortet wird (d. h. der Rechtsnorm, die an die Kenntnis oder die fahrlässige Unkenntnis bestimmte Rechtsfolgen knüpft). Dieser Gedanke wird für die Arglisthaftung des Verkäufers gemäss 436 S. 2 BGB, und zwar zunächst für natürliche und sodann für juristische Personen und Gesamthandsgemeinschaften, entwickelt. Beim Ausgangspunkt einer auf Vorsatz beschränkten Haftung begründet das vorsätzliche Unterlassen der Organisation der betriebsinternen Kommunikation die Arglisthaftung, das blosse pannenhafte Steckenbleiben der massgeblichen Nachrichten dagegen eine Fahrlässigkeitshaftung des Geschäftsherrn.

Kategorie: Books
Hersteller: Duncker & Humblot

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